Das SINGER-Patientenprofil findet auf Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und nach Bestätigung durch das Bundesministerium für Gesundheit in Anträgen zur Anschlussrehabilitation bei der Darstellung von Aktivitätseinschränkungen Anwendung.
Es wurde aus dem SINGER abgeleitet, ohne dass dessen Komplexität bei der Stufenzu-ordnung zu beachten ist. Die Einstufung erfolgt lediglich nach der Art der notwendigen Unterstützungsleistung. Das SINGER-Patientenprofil ist nicht geeignet, den SINGER als Assessment im Rahmen der ambulanten und stationären Rehabilitation zu ersetzen.
Die Anwendung des SINGER-Patientenprofils für AR-Anträge ist lizenzfrei, unabhängig von der Art der Erhebung (Papierversion, elektronische Erfassung).